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Fachschule Sozialwesen
Inhaltsübersicht
1. Auszug aus der Fachschulverordnung [Bearbeiten]
2. Organisationsformen [Bearbeiten]
2.2. berufsbegleitende Form tagsüber (PiA = praxisintegrierte Ausbildung)
Auszug aus der Fachschulverordnung [Bearbeiten]
§ 2 Ziel der Fachschule
Ziel des ganzheitlichen und handlungsorientierten Lernprozesses in der Fachschule ist der Erwerb qualifizierter beruflicher Handlungskompetenz als Voraussetzung für Mobilität im Beruf und am Arbeitsplatz sowie die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zum lebensbegleitenden Lernen. Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden Abschlüssen sowie zu Teil- und Zusatzqualifikationen der beruflichen Fort- und Weiterbildung und ermöglicht den Erwerb der Fachhochschulreife. Sie befähigt Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung, die aufgrund des permanenten sozialen und gesellschaftlichen Wandels veränderten und gestiegenen beruflichen Anforderungen zu bewältigen sowie eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeiten wahrzunehmen. Die Bildungsgänge der Fachschule berücksichtigen den veränderten Qualifizierungsbedarf in der Gesellschaft und die beruflichen Qualifizierungsbedürfnisse des Einzelnen. Sie vermitteln, aufbauend auf beruflicher und sozialer Erfahrung, die Befähigung zu beruflicher Tätigkeit im Sozialwesen.
§ 4 Zielsetzung und Dauer in der Fachrichtung Sozialpädagogik
(1) Der Bildungsgang vermittelt die Befähigung als Erzieherin oder als Erzieher in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, anderen sozial- und sonderpädagogischen Praxisfeldern und der Ganztagsschule tätig zu sein.
(2) Die Ausbildung findet an der Fachschule und der Ausbildungsstätte statt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die ausbildende Schule.
(3) Der Bildungsgang dauert in Vollzeitunterricht drei Schuljahre. Er gliedert sich in eine überwiegend fachtheoretische Ausbildung von zwei Schuljahren in der Fachschule (schulischer Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende überwiegend fachpraktische Ausbildung von einem Schuljahr in geeigneten Ausbildungsstätten (Berufspraktikum). Er kann auch in Teilzeitunterricht mit der Dauer von bis zu fünf Schuljahren geführt werden. In diesem Fall dauert der schulische Ausbildungsabschnitt drei und das Berufspraktikum bis zu zwei Schuljahre.
(4) Der Fachschulbesuch kann auf Antrag bis zu einem Schuljahr unterbrochen werden; längere Unterbrechungen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Angebot der noch fehlenden Lernmodule im Anschluss an die Unterbrechung.
(5) Die Schülerinnen und Schüler haben im schulischen Ausbildungsabschnitt unter Anleitung der Fachschule mindestens zwei Praktika von insgesamt zwölf Wochen in unterschiedlichen Arbeitsfeldern anerkannter Ausbildungsstätten nach Absatz 1 und § 9 Abs. 1 abzuleisten. Die Praktika sollen mindestens zu einem Drittel in den Ferien abgeleistet werden. Die zeitliche Verteilung und Organisation regelt die Fachschule. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler während der Praktika werden von entsprechend ausgebildeten Fachkräften mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die durch eine berufspädagogische Fort- oder Weiterbildung nachzuweisen ist, beurteilt. Die Wahl der Praktikumsstelle bedarf der Zustimmung der Fachschule. Die Fachschule kann Schülerinnen und Schüler im schulischen Ausbildungsabschnitt mit entsprechender Berufserfahrung von der Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums befreien.
Aufnahmevoraussetzungen
Aus § 5 der Fachschulverordnung:
(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Sozialpädagogik sind
* | 1. ein qualifizierter Sekundarabschluss I und | |
- | a. der Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landes- oder sonstigem Bundesrecht oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung (dazu zählt die HBF Sozialassistenz) oder | |
- | b. der Abschluss einer mindestens der Laufbahn des mittleren Dienstes gleichwertigen Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder | |
- | c. eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit oder | |
- | d. das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind oder | |
oder | ||
* | 2. die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife in Verbindung mit einer mindestens viermonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit (Vollzeit). |
(2) Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c, d und Nr. 2 werden im Umfang der abgeleisteten Monate angerechnet:
- die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung, das geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
- die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung, der geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
- eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit.
(3) Die Schulbehörde kann die Aufnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber genehmigen, wenn deren Bildungsstand und beruflicher Werdegang den Aufnahmevoraussetzungen dieses Bildungsgangs gleichwertig sind.
Hinweis: Personen mit ausländischen Bildungsabschlüssen müssen deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens nachweisen. Das regelt die Fachschulverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Um die hohen sprachlichen Anforderungen der Fachschule zu bewältigen, ist ein C1-Niveau hilfreich.
Um feststellen zu können, ob eine Tätigkeit einschlägig bzw. geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten, benötigen wir im Allgemeinen ein Zeugnis, aus dem die einzelnen durchgeführten Tätigkeiten hervorgehen. Eine Tätigkeit, die z.B. für das Erreichen der Zugangsvoraussetzung FH-Reife benötigt wurde, kann unter Vorlage entsprechender Nachweise auch als 4-monatige praktische Tätigkeit anerkannt werden.
Organisationsformen [Bearbeiten]
Die Fachschule Sozialpädagogik kann als Vollzeitform oder ab dem Schuljahr 2012/13 auch als Teilzeitform im Schulversuch angeboten werden. Bei uns liegen Ausbildung und Prüfung in einer Hand, wir verlangen keine Schul- oder Prüfungsgebühren. Sie erwerben einen Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher und in der Regel auch die Fachhochschulreife für Rheinland-Pfalz. Die Fachschule Sozialpädagogik in Vollzeitform hat die AZAV-Zertifizierung.
Vollzeitform tagsüber
Zwei Jahre Vollzeitunterricht von 07:50 Uhr bis 15:00 Uhr, danach ein Jahr Berufspraktikum mit Vollzeitstelle und 10 Tagestermine an der Schule. Innerhalb der ersten beiden Ausbildungsjahre ist ein 12-wöchiges Praktikum integriert.
berufsbegleitende Form tagsüber (PiA = praxisintegrierte Ausbildung)
Verfügbar ab dem Schuljahr 2022/23. Diese Ausbildung dauert 3 Jahre.Bei dieser Ausbildungsform sind die Fachschüler:innen an drei Tagen in der Woche in einer sozialpädagogischen Einrichtung tätig und besuchen an zwei Tagen die Fachschule.
Die Unterrichtszeiten an der Karl-Hofmann-Schule sind von 07:50 Uhr bis 15:00Uhr.
Bereits zu Beginn der Ausbildung besteht ein Arbeitsverhältnis mit einer sozialpädagogischen Einrichtung. Dies wird zum Zeitpunkt der Bewerbung (Bewerbungsfrist: 01.03, aber auch danach werden noch Bewerbungen angenommen) bereits angekündigt - durch den Arbeitsvertrag in den Bewerbungsunterlagen oder durch eine Bestätigung der Einrichtung, dass eine Einstellung beabsichtigt ist ("Optionsschreiben").
Das Beschäftigungsverhältnis muss einen Umfang von mind. der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit haben (mind. 19,5 Wochenstunden).
Der
schulische Ausbildungsabschnitt und das Berufspraktikum erfolgen
integriert. Arbeitszeiten aus dem hauptberuflichen
Beschäftigungsverhältnis werden vollständig auf das Berufspraktikum
angerechnet. Die Schüler:innen müssen innerhalb der drei
Ausbildungsjahre ein von der Fachschule angeleitetes Praktikum von
insgesamt 120 Stunden absolvieren.
Die Fachschülerinnen und Fachschüler bleiben während der gesamten Ausbildungszeit Beschäftigte. Es findet kein Wechsel in ein Praktikantenverhältnis statt.
Infoflyer FSSO berufsbegleitende Form (Teilzeit) ab 2022
Anmeldung [Bearbeiten]
Bitte achten Sie darauf, alle geforderten Unterlagen (beglaubigte Zeugniskopien, Verträge etc.) Ihrem Antrag beizufügen. Es werden nur vollständige Bewerbungsunterlagen bearbeitet!
Aufnahmeanträge im Sekretariat, 📱 online oder -> hier zum Herunterladen. Anmeldeschluss ist jeweils der 1. März zum folgenden Schuljahr.
Dem Aufnahmeantrag fügen Sie bitte Nachweise bei, die Ihre Aufnahmevoraussetzungen belegen. Das könnten beispielsweise sein:
- Abschlusszeugnis der mittleren Reife und Abschlusszeugnis (bzw. ersatzweise zunächst zweites Halbjahreszeugnis) der HBF Sozialassistenz
- Abschlusszeugnis der mittleren Reife und Abschlusszeugnis über einen Beruf
- Abschlusszeugnis der mittleren Reife und Arbeitszeugnis über eine dreijährige Tätigkeit in einer Kindertagesstätte
- Abschlusszeugnis der mittleren Reife und Geburtsurkunde eines mindestens dreijährigen Kindes und Erklärung, dass der Familienhaushalt geführt wurde
- Hochschulreifezeugnis und Zeugnis über eine mindestens viermonatige einschlägige Tätigkeit
Wenn Sie Ihre Unterlagen persönlich im Sekretariat abgeben, genügt eine Kopie und die Vorlage des Originals. Wenn Sie Unterlagen einsenden, müssen die Kopien beglaubigt sein.
-> Wege in den Beruf der Erzieherinnen und Erzieher in Rheinland-Pfalz
-> Infoflyer Fachschule Sozialwesen Vollzeit
Stundentafel [Bearbeiten]
Kürzel |
Modultitel |
Stunden |
SO01 |
Eine professionelle Haltung in der Berufsausbildung entwickeln |
60 |
SO02 |
Kommunikation, Lern- und Arbeitstechniken |
160 |
SO03 |
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache |
160 |
SO04 |
Erziehungs- und Bildungsauftrag im gesellschaftspolitischen Kontext umsetzen |
120 |
SO05 |
Entwicklungsprozesse beobachten, reflektieren und dokumentieren* |
260 |
SO06 |
Ganzheitliche Entwicklung in den Bereichen Gesundheit und Bewegung fördern und lebenspraktische Tätigkeiten anleiten |
260 |
SO07 |
Bildungsprozesse anregen und unterstützen* |
300 |
SO08 |
Persönlichkeitsentwicklung durch ästhetische Erziehung, kreatives Gestalten, Musik und Rhythmik fördern |
320 |
SO09 |
Prozesse religiöser Bildung und Erziehung gestalten |
160 |
SO10 |
Erziehungs- und Bildungsprozesse in Kindertagesstätten gestalten* |
320 |
SO11 |
Erziehungs- und Bildungsprozesse in der Kinder- und Jugendarbeit und in den Hilfen zur Erziehung gestalten*(P) |
320 |
SO12 |
Erziehungs- und Bildungsprozesse in der Arbeit mit beeinträchtigten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen gestalten*(P) |
200 |
SO14a |
Gitarre spielen |
80 |
SO14b |
Theaterpädagogik |
80 |
SO13 |
Abschlussprojekt (im Berufspraktikum) |
80 |
Aus den mit * gekennzeichneten Modulen wählt die Schule 2 Prüfungsmodule (P) aus.
Fachhochschulreife [Bearbeiten]
§ 24 Fachhochschulreife mit Studienberechtigung in Rheinland-Pfalz
(1) Das Abschlusszeugnis der Fachschule in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege erhält folgenden Vermerk:
,,Der Abschluss der Fachschule ist nach § 11 Abs. 7 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz."
(2) Absolventinnen und Absolventen einer Fachschule nach Absatz 1, denen bereits ein Abschlusszeugnis erteilt wurde, erhalten auf Antrag von der Fachschule, die das Abschlusszeugnis ausgestellt hat, eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Fachschule mit der Fachhochschulreife gemäß Anlage 1.
(3) Wurde das Abschlusszeugnis von einer Fachschule außerhalb von Rheinland-Pfalz erteilt, ist der Antrag an die Schulbehörde zu richten, die die Bescheinigung nach Absatz 2 ausstellt, sofern das vorgelegte Zeugnis einem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 gleichwertig ist.
§ 25 Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung
Schülerinnen und Schüler der Fachschule in den Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik können die Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung erwerben. Das Nähere regelt die Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005 (GVBl. S. 44).