Informationen für SchülerInnen

Allgemeine Informationen [edit]

Fehlen im Unterricht ohne hinreichende Entschuldigung kann unangenehme Folgen haben:

  1. Maßnahmen nach dem Schulgesetz vom 30.03.2004 (z.B.: Geldbuße bis 1500 €, zwangsweise Vorführung usw.) (BVJ, BF1)
  2. Eintrag im Zeugnis als unentschuldigte Fehlstunden oder Fehltage.
  3. Alle Leistungsnachweise (Hausaufgaben, mündliche Überprüfungen, Tests, Klassenarbeiten usw.), die an diesem Tag verlangt werden, werden mit der Note ungenügend bewertet.
  4. Schulausschluss nach § 18 SchulO BBS bei zehn Tagen oder 20 Schulstunden (BF2, HBF, FS, DBOS)

Auch unpünktliches Erscheinen zum Unterricht kann ins Zeugnis eingetragen werden.

Deshalb:

Sorgen Sie für eine rechtzeitige, vollständige und unverzügliche Entschuldigung und geben Sie diese nur bei Ihrer Klassenleitung persönlich ab, schicken Sie sie per Post oder lassen sie von einer anderen Lehrkraft mit Datum gekennzeichnet ins Postfach der Klassenleitung legen.

Denken Sie daran, dass auch einzelne Stunden entsprechend zu entschuldigen sind (z.B. Sportunterricht).

Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Unterricht für einen oder mehrere Unterrichtstage kann aus wichtigem Grunde erfolgen (§24 SchulO BBS). Diese ist rechtzeitig, schriftlich und vorher zu beantragen. Die Verrichtung von Arbeiten für Eltern, Ausbildende oder Arbeitgeber ist kein wichtiger Grund.

Antrag auf Beurlaubung

Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Dualen Berufsschule, Berufsfachschule Pflege, Fachschule Altenpflegehilfe und Fachschule Sozialwesen (Teilzeit, PiA) 

Im Krankheitsfallinformieren Sie selbst die Klassenleitung und Ihren Ausbildungsbetrieb vor Beginn des Unterrichtsin einer gemeinsamen E-Mail, dass Sie den Unterricht krankheitsbedingt nicht besuchen können. Nach einem evtl. notwendigen Arztbesuch informieren Sie die Klassenleitung und den Ausbildungsbetrieb über die Dauer der Krankschreibung – falls diese einen weiteren Schultag betrifft.

Diese E-Mail muss spätestens am dritten Tag nach dem erstmaligen, krankheitsbedingten Fehlen im Unterricht, der Klassenleitung vorliegen. Andernfalls wird Ihr Fehlen als unentschuldigt gewertet. 

Hinweis zum Fehlen bei angekündigten Leistungsfeststellungen, z.B. Klassenarbeiten:

Wurde das Fehlen fristgerecht entschuldigt, so kann die Leistungsfeststellung wiederholt werden, wenn Sie zeitnah einen Wiederholungstermin mit der Lehrkraft vereinbarenohne vorherige individuelle Vereinbarung müssen Sie damit rechnen, ab der ersten Unterrichtsstunde nach dem Fehlen(!) sofort die Leistungsfeststellung erbringen zu müssen. Andern­falls muss die Leistungsfeststellung mit ungenügend bewertet werden.  

Fehlzeiten im Unterricht (Berufsfachschule I und II, Höhere Berufsfachschule)

Nach § 23 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen hat eine Schülerin oder ein Schüler die Gründe ihres/seines Fernbleibens schriftlich darzulegen. Bei minderjährigen Personen erledigen dies deren Erziehungsberechtigte. Eine entsprechende Vorlage von Nachweisen (z.B. ärztliche Bescheinigung o.ä.) kann jederzeit verlangt werden. Die Gründe sind in angemessener Form schriftlich vorzulegen, also keine Notizzettel oder halb abgerissene Blätter.

Das Schreiben ist der Klassenleitung am nächsten Unterrichtstag vorzulegen, bei längerer Verhinderung spätestens am dritten Fehltag. Zu spät eingehende Entschuldigungen werden in der Regel nicht anerkannt.

Auch beim Fehlen zu angekündigten Leistungsfeststellungen, z.B. Klassenarbeiten, muss eine angemessene schriftliche Begründung vorgelegt werden. In diesem Fall kann die Leistungsfeststellung wiederholt werden, wenn die Schülerin/der Schüler zeitnah einen Wiederholungstermin mit der Lehrkraft vereinbart; ohne vorherige individuelle Vereinbarung muss eine Schülerin oder ein Schüler damit rechnen, ab der ersten Unterrichtsstunde nach dem Fehlen(!) sofort die Leistungsfeststellung zu erbringen. Andern­falls muss die Leistungsfeststellung mit ungenügend bewertet werden.

Falls Ihre Klassenleitung von Ihnen das Führen der Fehlzeitenliste verlangt:

Fehlzeitenliste

Befreiung vom Sportunterricht [edit]

Der Antrag auf Befreiung muss schriftlich eingereicht werden. Eine Freistellung vom Sport für ein ganzes Jahr muss zu Beginn des Schuljahres beantragt werden.

Ärztliche Bescheinigungen gelten in der Regel nur für das laufende Schuljahr.

a)     Befreiungen bis zu einem Monat
Befreiungen bis zu einem Monat spricht die Sportlehrkraft aus.
Für vom Sportunterricht befreite Schülerinnen und Schüler besteht in der Regel weiterhin in den Sportstunden Anwesenheitspflicht. Ausnahmen regelt die Klassenleiterin der der Klassenleiter. Diese Regelung wird schriftlich dokumentiert.

b)     Befreiungen über einen Monat hinaus
Über Befreiungen über einen Monat hinaus entscheidet der Schulleiter.
Für vom Sportunterricht befreite Schülerinnen und Schüler besteht in der Regel weiterhin in den Sportstunden Anwesenheitspflicht. Ausnahmen regelt der Schulleiter. Diese Regelung wird schriftlich dokumentiert.

Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung wird verlangt, gegebenenfalls auch ein amtsärztliches Attest.

Antrag zur Befreiung vom Sportunterricht

Besondere Maßnahmen beim Sportunterricht [edit]

hier: Tragen von Uhren und Schmuckstücken (einschließlich Piercing)

Uhren, Schmuck und Piercing können zu einer Gefährdung der eigenen Person bzw. anderer Schülerinnen und Schüler führen.

Zur besonderen Fürsorgeverpflichtung von Sportlehrkräften gegenüber Schülerinnen und Schülern gehört deshalb auch die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Uhren und Schmuckstücke für die Dauer des Sportunterrichts abgelegt werden, kleinere Schmuckstücke (auch Piercing), die nicht abgelegt werden können, abgeklebt werden. Bei welchen sportlichen Betätigungen eine Gefährdung gegeben ist, muss die Sportlehrkraft vor Ort entscheiden.

Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler entsprechenden Anweisungen nicht Folge leistet, muss ihr/ihm die Teilnahme an Übungen untersagt werden, die zu einer Gefährdung führen können. Können deshalb Leistungsnachweise nicht erbracht werden, liegt eine Leistungsverweigerung bzw. ein nicht entschuldigtes Versäumnis vor. Die Lehrkraft ist deshalb berechtigt, in diesen Fällen die nicht erbrachte Leistung als „nicht feststellbar“ festzuhalten und dafür die Note „ungenügend“ zu erteilen.

Unfälle auf dem Schulweg oder in der Schule [edit]

Im Falle eines Unfalls finden Sie hier eine Vorlage zum Herunterladen. Bitte füllen Sie Vorlage am Computer aus, speichern sie ab und senden Sie die ausgefüllte Datei an khsw@biz-worms.de.

download.gifUnfallanzeige

Falls der Unfall auf dem Schulweg passert ist, ist der download.gifWegefragebogen zusätzlich auszufüllen.

Zu den Unterlagen der Unfallkasse geht es hier.

Schwangere Schülerinnen [edit]

… genießen besonderen Schutz gemäß Mutterschutzgesetz. Diesen Schutz kann Schule aber nur bieten, wenn der Schulleitung die Schwangerschaft bekannt ist. Bitte melden Sie daher eine Schwangerschaft bei der Klassenleitung oder direkt bei einem Mitglied der Schulleitung, spätestens, wenn Sie eine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin bekommen. Vereinfacht wird hier angenommen, dass Sie mit der Klassenleitung kommunizieren, die im Auftrag des Schulleiters handelt.

Gefährdungsbeurteilung

Die Schule muss für jede Schwangere eine Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen. Dafür ist das "Institut für Lehrergesundheit" (IfL) in Mainz zuständig. Gemeinsam mit Ihrer Klassenleitung füllen Sie dazu online ein Formular auf der Website des IfL https://www.unimedizin-mainz.de/ifl/startseite.html -> "Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz für Schülerinnen" aus, damit das IfL alle benötigten Informationen zur Verfügung hat. Das IfL benötigt zusätzlich Kopien bzw. Scans des Mutterpasses und des Impfausweises als Information. Wie Sie diese ans IfL senden, erfahren Sie während der Online-Befragung. (Die KHSW hat die Schulnummer 60752.)

Der Schulleiter erhält die Gefährdungsbeurteilung vom IfL und leitet sie an Sie weiter.

Vorlage von Nachweisen

Sobald Ihr Arzt einen Geburtstermin errechnen kann, legen Sie der Klassenleitung eine entsprechende Bescheinigung vor. Wenn Sie einen Mutterpass erhalten haben, legen Sie ihn der Klassenleitung einmal vor, damit sie ihn für das IfL einscannen kann; ebenso den Impfpass.

Die Klassenleitung wird den Schulleiter informieren, damit er Sie für den Zeitraum des Mutterschutzes beurlauben kann.

Ihr Arzt wird Sie auch über den Immunitätsnachweis beraten. Um etwaige Infektionsgefährdungen beurteilen zu können, wird er einen vollständigen Immunitätsstatus zu folgenden Erkrankungen erstellen: Röteln, Masern, Mumps, Ringelröteln und Varizellen (Windpocken).

Mutterschutz vor der Geburt

Während der letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Sie nicht die Schule besuchen, es sei denn, Sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Außerdem kann der Schulleiter Sie nach § 60 Abs. 1 Punkt 3 des Schulgesetzes auf begründeten Antrag für bis zu 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin von der Pflicht zum Schulbesuch befreien.

Nach der Geburt: Mutterschutz

Auch in den ersten acht Wochen nach der Entbindung dürfen Sie die Schule nicht besuchen. Bei vorzeitigen Geburten verlängert sich diese Frist um den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum des Mutterschutzes, bei Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Außerdem kann der Schulleiter Sie nach § 60 Abs. 1 Punkt 3 des Schulgesetzes auf begründeten Antrag für bis zu 3 Monate nach dem errechneten Geburtstermin von der Pflicht zum Schulbesuch befreien.

Nach der Geburt: Nachweise und Anträge

Bitte legen Sie umgehend (=baldmöglichst nach der Geburt) der Klassenleitung eine Geburtsurkunde des Kindes vor. Diese wird im Regelfall vom Standesamt als Ausfertigung für den Arbeitgeber dem Stammbuch beigefügt sein, achten Sie auf das Kleingedruckte „für den Arbeitgeber“ meist rechts oben auf der Urkunde.

Einen Antrag auf Kindergeld stellen Sie bei der zuständigen Kindergeldstelle. https://familienkasse.de

Wie geht es weiter?

Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Dennoch möchten wir als Schule es Ihnen ermöglichen, dass Sie auch mit Kind Ihren angestrebten Abschluss schaffen. Dazu ist es wichtig, dass Sie mit dem zuständigen Mitglied der Schulleitung Absprachen treffen und diese auch einhalten. Wenn Sie die Absprachen nicht einhalten können, kommen Sie bitte auf uns zu und treffen neue Absprachen.

In den Fachschulen Sozialwesen und Technik kann z.B. die Ausbildung ein Jahr unterbrochen werden, allerdings verbunden mit dem Risiko, dass dann die Module nicht mehr passen.