Anerkennung der Berufsausbildung als qualifizierter Sekundarabschluss I

Ein befriedigender Abschluss der Berufsschule kann auf Antrag als Mittlere Reife anerkannt werden. Hierzu ein Auszug aus der Berufsschulverordnung:

§ 9 Gleichwertigkeitsregelungen
(2) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule schließt den qualifizierten Sekundarabschluss I ein, wenn
● das Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist und
● eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen wurde sowie
● ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, nachgewiesen werden.
(3) Der Gesamtnotendurchschnitt nach Absatz 2 Nr. 1 wird als arithmetisches Mittel der Noten aller Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des Abschlusszeugnisses auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Soweit für den berufsbezogenen Unterricht nur eine Gesamtnote festgelegt wurde, wird diese sechsfach gewichtet.
(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 3 gilt als erbracht durch
1. das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 einer Hauptschule, Regionalen Schule, Realschule, Integrierten Gesamtschule, Förderschule in einem Bildungsgang, der in der Regel mindestens zum Hauptschulabschluss führt, eines Gymnasiums oder einer vergleichbaren Schule, sofern es mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
2. das Jahreszeugnis einer Schulform der berufsbildenden Schule in Vollzeitunterricht, die auf dem Hauptschulabschluss aufbaut, sofern dieses mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
3. das Abschlusszeugnis der Berufsschule, sofern es mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflichtoder Wahlpflichtfach enthält,
4. das Fremdsprachenzertifikat des deutschen Volkshochschulverbandes (VHS-Zertifikat),
5. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer oder einer Handwerkskammer über die Zusatzqualifikation Fremdsprachen oder
6. das Zertifikat einer anerkannten Volkshochschule oder Landesorganisation gemäß § 28 des Weiterbildungsgesetzes vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60) in der jeweils geltenden Fassung.

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